{"id":6953,"date":"2013-11-28T12:00:46","date_gmt":"2013-11-28T10:00:46","guid":{"rendered":"http:\/\/yachtworks.info\/?page_id=6953"},"modified":"2013-11-28T12:00:46","modified_gmt":"2013-11-28T10:00:46","slug":"annotations-to-the-customs-general-declaration-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/yachtworks.info\/de\/annotations-to-the-customs-general-declaration-2\/","title":{"rendered":"Annotations to the Customs General Declaration"},"content":{"rendered":"<p><\/p>\n<table width=\"852\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\" align=\"center\">\n<tbody>\n<tr>\n<td bgcolor=\"#FFFFFF\" width=\"824\">\n<div align=\"center\">\n<h1><strong>Vom Untersekretariat f\u00fcr Zollwesen<br \/>\nAus dem (T\u00fcrkischen) Staatsanzeiger Nummer 24575 vom 6 November 2001<\/strong>DIENSTAG.Quelle: http:\/\/van.basbakanlik.gov.tr\/<\/h1>\n<div>\n<h2>Bitte unsere\u00a0<a href=\"\/aykut%20eski%20masa%C3%BCst%C3%BC\/masa%C3%BCst%C3%BC\/14062012%20web%20yedek\/htdocs\/de\/ausschluss.html\">AUSSCHLUSSKLAUSEL<\/a>\u00a0beachten.<\/h2>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\">\n<p><strong>Ziel und UmfangArtikel 1:<\/strong>\u00a0Die vorliegenden Dienstanweisung wurde zusammengestellt mit der Absicht, f\u00fcr Yachten, die das T\u00fcrkische Zollgebiet zu betreten und zu verlassen w\u00fcnschen und f\u00fcr Yachten die in dem genannten Gebiet \u00fcberwintern, die Verfahren und die Grundlagen festzulegen, nach denen die Yachten zwischen T\u00fcrkischen H\u00e4fen zu kreuzen und in H\u00e4fen zu \u00fcberwintern haben.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\">\n<hr noshade=\"noshade\" \/>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\">\n<p><strong><br \/>\nGrundlagenArtikel 2:<\/strong>\u00a0Die vorliegende Dienstanweisung beruht auf Artikel 10 und 131 des Zollgesetzes, Nummer 4458, auf Artikel 25 des Kabinettbeschlusses vom 07\/01\/2000, Nummer 2000\/69, auf Artikel 591 der Zollordnung und auf dem Gesetz zur F\u00f6rderung des Tourismus, Nummer 2634.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\">\n<hr noshade=\"noshade\" \/>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<p align=\"justify\"><strong><br \/>\nBegriffliche Festlegungen:Artikel 3:<\/strong>\u00a0Folgende Begriffe, die in dieser Dienstanweisung vorkommen, sind wie aufgef\u00fchrt festgeleg:<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">a) Die Yacht; ist ein Seefahrzeug, das Kreuzfahrten und sportliche T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, das ausgelegt ist nicht mehr als 36 Yachtsleute zu bef\u00f6rdern, das keine Eigenschaften eines G\u00fcter- oder Passagierschiffes aufweist und das in den Schiffsurkunden als private oder kommerzielle Yacht ausgezeichnet wird.<\/p>\n<p align=\"justify\">b) Yachterfassungsurkunde f\u00fcr T\u00fcrkische H\u00e4fen; ist eine Urkunde, die die Erkl\u00e4rungen und Diensteintragungen beinhaltet, die sowohl f\u00fcr fremdbeflaggte Yachten beim Einklarieren sowie beim Einlagern zwecks \u00dcberwinterung als auch f\u00fcr T\u00fcrkische Yachten anstehen.<\/p>\n<p align=\"justify\">c) Erfassungsurkunde f\u00fcr Privatyachten: ist die Urkunde, die t\u00fcrkisch beflaggte Privatyachten, so wie beschrieben im Artikel 40 der Ordnung f\u00fcr Yachttourismus, ver\u00f6ffentlicht im Anhang des Kabinettbeschlusses Nummer 83\/6708 vom 08.06.1983 befugt, in T\u00fcrkischen Hochheitsgew\u00e4ssern zu kreuzen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Die Ausdr\u00fccke Yachterfassungsurkunde sowie die Urkunde beziehen sich in diesen Anweisungen auf die Yachterfassungsurkunde f\u00fcr T\u00fcrkische H\u00e4fen.<\/p>\n<p align=\"justify\">\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\"><strong>Ausf\u00fchrung:Artikel 13:<\/strong>\u00a0Diese Dienstanweisung ist gemeinsam auszuf\u00fchren durch das Ministerium f\u00fcr Tourismus und durch die Staatsministerien, denen das Untersekretariat f\u00fcr Zollwesen und das Untersekretariat f\u00fcr Seewesen unterliegen.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<hr noshade=\"noshade\" \/>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\"><strong><br \/>\nF\u00e4lle, in denen die Yachterfassungsurkunde nicht einzusetzen istArtikel 4:<\/strong>\u00a0F\u00fcr Seefahrzeuge, die zur kommerziellen G\u00fcter- und Personenbef\u00f6rderung ausgelegt sind, ist die Yachterfassungsurkunde nicht zu verwenden; auch wenn diese Fahrzeuge als Yachten bezeichnet werden k\u00f6nnten. F\u00fcr diese Fahrzeuge sind die Beschl\u00fcsse bez\u00fcglich der Beaufsichtigung kommerzieller Seefahrzeuge der Zollordnung anzuwenden.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<hr noshade=\"noshade\" \/>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\"><strong><br \/>\nDie G\u00fcltigkeitsfrist der Yachterfassungsurkunde f\u00fcr T\u00fcrkische H\u00e4fenArikel 5:<\/strong>\u00a0Die Yachterfassungsurkunde f\u00fcr T\u00fcrkische H\u00e4fen hat eine G\u00fcltigkeitsfrist von einem Jahr. Sollte die Yacht zum \u00dcberwintern eingelagert werden, ist diese Urkunde auch waehrend des Winterlagers g\u00fcltig.Die Urkunde erlischt, wenn der Yachteigner oder der Reeder sich \u00e4ndert, die Yacht das T\u00fcrkische Zollgebiet verl\u00e4sst oder, aus was f\u00fcr einem Grund auch immer, die Yachterfassungsurkunde f\u00fcr T\u00fcrkische H\u00e4fen abhanden kommt. \u00c4nderung des Kapit\u00e4ns f\u00fchrt nicht das Wechseln dieser Urkunde mit sich. Jedoch die Aenderung des Kapit\u00e4ns ist in die Yachterfassungsurkunde einzutragen.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\">\n<hr noshade=\"noshade\" \/>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<p align=\"justify\"><strong><br \/>\nVerfahren bez\u00fcglich fremdbeflaggter YachtenArtikel 6:<\/strong>\u00a0Vorg\u00e4nge f\u00fcr fremdbeflaggte Yachten, die das T\u00fcrkische Zollgebiet betreten oder das Gebiet verlassen sind folgenderweise in der Yachterfassungsurkunde f\u00fcr T\u00fcrkische H\u00e4fen zu erfassen:<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">a) Die Urkunde ist beim Einklarieren vom Kapit\u00e4n oder vom Reeder der Yacht l\u00fcckenlos auszuf\u00fcllen und zu unterzeichnen.<\/p>\n<p align=\"justify\">b) Die genannte Urkunde ist von den \u00f6ffentlichen Dienststellen, die auf der Vorderseite der Urkunde aufgez\u00e4hlt sind, in der Reihenfolge, die in der Yachterfassungsurkunde bestimmt ist, zu best\u00e4tigen. Die Best\u00e4tigung hat den Namen des best\u00e4tigenden Beamten und den Siegel der Dienststelle aufzuweisen.<\/p>\n<p align=\"justify\">c) Ein- und Ausreise der betreffenden Yacht in das T\u00fcrkische Zollgebiet wird durch die Beamten der Zollpolizei beaufsichtigt und die entsprechenden Verfahren sind auf der Yachterfassungsurkunde f\u00fcr T\u00fcrkische H\u00e4fen einzutragen.<\/p>\n<p align=\"justify\">d) Auf Yachten, gegen die keine ordnungsgemaesse Anzeige bez\u00fcglich gesetzeswiedriger Ein- und Ausfuhr vorliegt, ist keine Durchsuchung oder Inspektion von G\u00fctern vorzunehmen. Sei es auf Grund einer abgelegten Erkl\u00e4rung oder sei es in Folge einer Durchsuchung oder Inspektion; sollte festgestellt werden, das auf der betreffenden Yacht sich Gut befindet, das in die T\u00fcrkei nicht einzuf\u00fchren ist, so ist das betreffende Gut in die Aufsicht des Zolls zu \u00fcbergeben und ist nicht zur\u00fcckzuerstatten, bis die betreffende Yacht das T\u00fcrkische Zollgebiet verl\u00e4sst.<\/p>\n<p align=\"justify\">e) Sollte eine ordnungsgemaesse Anzeige vorliegen, das auf einer Yacht Inventar in das T\u00fcrkische Zollgebiet gesetzeswiedrig eingef\u00fchrt wird, so ist das Inventar der betreffenden Yacht nach der Inventaraufstellung im Anhang ihrer Yachterfassungsurkunde zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p align=\"justify\">f) Fremdbeflaggte Yachten k\u00f6nnen aufgrund eines Arbeitsvertrages oder aufgrund einer Bevollm\u00e4chtigung T\u00fcrkische Seeleute besch\u00e4ftigen.Kapit\u00e4ne k\u00f6nnen, bei Abwesentheit des Yachteigners die Yacht zum Fahrtenkreuzen, zu sportlichen T\u00e4tigkeiten oder zur Vergn\u00fcgung nicht einsetzen. Sollte aufgrund schriftlicher Anweisungen oder aufgrund einer Faksimileanweisungen des Yachteigners, der Yachteigner selbst oder dessen\/deren Familie von oder zu einem anderen Hafen \u00fcberf\u00fchrt werden, so ist eine Fahrtengenehmigung vom Hafenmeister einzuholen. In diesen F\u00e4llen ist die Yacht ausschliesslich vom Kapit\u00e4n zur \u00fcberf\u00fchrung einzusetzen. Bei Zuwiderhandlungen ist nach den Beschl\u00fcssen des Gesetzes zur K\u00fcstenfahrt Nummer 815 vorzugehen.Weiterhin, sollte einer der Teilinhaber einer Yacht t\u00fcrkischer Staatsb\u00fcrger sein, so wird keine auslaendische Aufenthaltsgenehmigung f\u00fcr den Yachteigner und seine Familie ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p align=\"justify\">g) Sollte in den Zwischenh\u00e4fen, die auf der Yachterfassungsurkunde vermerkt sind, Personen die Yacht verlassen oder dazusteigen, oder sollten Aenderungen der Bemannung sowie der Fahrtenroute vorliegen, so sind diese Aenderungen in die Urkunde einzutragen und vom Hafenmeister zu bestaetigen.<\/p>\n<p align=\"justify\">h) F\u00fcr Yachten, die w\u00fcnschen, das T\u00fcrkische Zollgebiet zu verlassen, ist dies auf der Yachterfassungsurkunde entsprechend zu vermerken und entsprechend der Seet\u00fcchtigkeitsurkunde sind die Ausfuhrerkl\u00e4rungen der Yacht von der Zollpolizei auszuf\u00fchren.<\/p>\n<\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\">\n<hr noshade=\"noshade\" \/>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<p align=\"justify\"><strong><br \/>\nVerfahren bez\u00fcglich T\u00fcrkisch beflaggter PrivatyachtenArtikel 7:\u00a0<\/strong>Bei Fahrten von t\u00fcrkisch beflaggten Privatyachten von einem Hafen im T\u00fcrkischen Zollgebiet zu einem anderen Hafen im selben Gebiet ist die Yachterfassungsurkunde f\u00fcr Privatyachten benutzen. Sollten diese Yachten das T\u00fcrkische Zollgebiet verlassen oder wiederbetreten wollen, ist eine Yachterfassungsurkunde f\u00fcr T\u00fcrkische H\u00e4fen auszustellen und die Bestimmungen bez\u00fcglich der Beaufsichtigung dieser Urkunde sind auszuf\u00fchren.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\">\n<hr noshade=\"noshade\" \/>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\"><strong><br \/>\nDas Einlagern von fremdbeflaggten Yachten im T\u00fcrkischen Zollgebiet mit der Absicht des \u00dcberwinterns oder mit anderen Absichten.Artikel 8:<\/strong>\u00a0Fremdbeflaggte Yachten k\u00f6nnen ausschliesslich in vom Ministerium f\u00fcr Tourismus anerkannten Yachth\u00e4fen und Werften Zwecks \u00dcberwinterns, der Wartung und der Reparatur eingelagert werden. Diese Yachten k\u00f6nnen nicht in das Gel\u00e4nde oder unter der Obhut von den Leitern von Personen, Firmen und Institutionen , die nicht vom Ministerium f\u00fcr Tourismus anerkannt sind, eingelagert werden. Sollte es erw\u00fcnscht sein, eine fremdbeflaggte Yacht in einem Yachthafen oder einer Werft einzulagern, so hat die Leitung des Yachthafens die Inventaraufstellung im Anhang der Yachterfassungsurkunde zu \u00fcberpr\u00fcfen und \u00fcbernimmt die betreffende Yacht in die Obhut des Yachthafens. Dieser Vorgang ist von der Leitung des Yachthafens in schriflicher Form dem Zoll und der Zollpolizei zu melden.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\">\n<hr noshade=\"noshade\" \/>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<p align=\"justify\"><strong><br \/>\nVerfahren f\u00fcr Ersatzteile und anderes Gut ausl\u00e4ndisch beflaggter Yachten und f\u00fcr die Kraftfahrzeuge der ausl\u00e4ndischen YachtsleuteArtikel 9:<\/strong>\u00a0Die Einfuhr der Ersatzteile f\u00fcr die Wartung und Reparatur von fremdbeflaggten Yachten ist durchzuf\u00fchren nach den Bestimmungen des Zollgesetzes, Nummer 4458 und entsprechend der Verfahren bez\u00fcglich vor\u00fcbergehender Einfuhr derZollordung. Alle Wartungen und Reparaturen unterliegen der Aufsicht der Zollverwaltung.Errsatzteile und anderes Gut f\u00fcr fremdbeflaggte Yachten k\u00f6nnen in der T\u00fcrkei eingelagert werden im Rahmen der Frist, die im Artikel 29 des Gesetzes zur F\u00f6rderung des Tourismus, Nummer 2634 auch f\u00fcr fremdbeflaggte Yachten vorgeschrieben wird.Gebrauchte Ersatzteile, die w\u00e4hrend der Wartung und Reparatur anfallen, k\u00f6nnen:<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\">a) Auf Begehren des Yachf\u00fchrers im Rahmen Artikel 164 des Zollgesetzes, Nummer 4458 dem Zoll \u00fcberlassen werden.<\/p>\n<p align=\"justify\">b) In Begleitung des Yachtf\u00fchrers aus dem T\u00fcrkischen Zollgebiet ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p align=\"justify\">Gebrauchte Ersatzteile, die dem Zoll \u00fcbergeben worden sind, k\u00f6nnen bis zur entg\u00fcltigen \u00dcbergabe an die Entsorgungsanstalt, sollte es kein zum Zwecke dienliches Zollager vorliegen, unter der Obhut eines vom Ministerium f\u00fcr Tourismus anerkanntem Yachthafen oder einer Werft vor\u00fcbergehend eingelagert werden.Sollte es erw\u00fcnscht werden, Ersatzteile und anderes Gut aus dem T\u00fcrkischem Zollgebiet zu entfernen so sind die betreffenden Artikel in die Inventarliste oder in das Inventarbuch einzutragen.Sollte eine Person, die in die T\u00fcrkei auf dem Landwege eingereist ist, das Land auf einer Yacht zu Verlassen w\u00fcnschen, so kann das Landfahrzeug dieser Person in einem Gelaende unter Zollaufsicht abgestellt werden. Solche Personen, die das Land nicht zu Verlassen w\u00fcnschen, unterliegen nicht dieser Bestimmung.<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\">\n<hr noshade=\"noshade\" \/>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\"><strong><br \/>\nStrafrechtliche Beschl\u00fcsseArtikel 10:<\/strong>\u00a0Gegen den Yachtf\u00fchrer, der mit der Yacht trotz einer ung\u00fcltigen Yachterfassungsurkunde unter Fahrt erfasst wird, ist im Rahmen des Artikels 241, Paragraph 1 des Zollgesetzes Nummer 4458 strafrechtlich vorzugehen.Bei Fahrten in verbotenen Gebieten der T\u00fcrkischen Hochheitsgewaessern, bei ungenehmigten Tauchtaetigkeiten, bei \u00dcbernahme und Verkauf von Gut ohne abgeschlossene Zollverfahren ist gegen die in Frage kommende Yacht und deren Verantwortlichen im Rahmen des Gesetzes zur Verhinderung und Verfolgung von Schmuggeltaetigkeit, Nummer 1918, vorzugehen.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\">\n<hr noshade=\"noshade\" \/>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\"><strong><br \/>\nWeitere Bestimmungen Artikel 11:<\/strong>\u00a0Da die Anzahl von Yachtsleuten als auch von der Besatzung im Rahmen der Yachterfassungsurkunde schon erklaert worden ist, wird bei der Einreise der Yacht keine weitere Aufstellung der Yachsleute und der Besatzung ben\u00f6tigt.Die Yachterfassungsurkunde f\u00fcr T\u00fcrkische Haefen ist, vollstaendig ausgef\u00fcllt und auf Verlangen vorzeigbar auf der Yacht zu aufzubewahren. Sollte die Urkunde, aus was f\u00fcr einem Grund auch immer, abhanden kommen, so ist dies dem naechsten Hafenamt oder der naechsten Zollpolizei zu melden. Daraufhin wird die Urkunde neu ausgestellt und die ordnungsgemaess und vollstaendig ausgef\u00fcllte neue Urkunde wird vom Hafenmeister beglaubigt. Bei einer Erneuerung der Yachterfassungsurkunde, sollte die alte Urkunde auch vorhanden sein so ist diese auch dem Hafenmeisteramt und der Zollpolizei vorzuweisen und die ben\u00f6tigten Eintragungen sind einzuholen. Bei der Erneuereung der Yachterfassungsurkunde f\u00fcr T\u00fcrkische Haefen ist die Beglaubigung des Hafenmeisteramtes und er Zollpolizei ausreichend.F\u00fcr Yachten, die auf andere Weise als auf dem eigenen Kiele in das T\u00fcrkische Zollgebiet eingef\u00fchrt worden sind, sind Verfahren f\u00fcr die Yachterfassungsurkunde bei der ersten Einwaesserung anzufangen.F\u00fcr Yachten, die auf eigenem Kiele das T\u00fcrkische Zollgebiet vor\u00fcbergehend betreten und f\u00fcr die Erfassung dieser Yachten wird kein weiteres Dokument als die Yachterfassungsurkunde ben\u00f6tigt.Kompressoren an Bord sind nicht zu versiegeln.Die Yachterfassungsurkunde ist nicht in Kopie einsetzbar.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\">\n<hr noshade=\"noshade\" \/>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\"><strong><br \/>\nG\u00fcltigkeit: Artikel 12:<\/strong>\u00a0Diese Dienstanweisung tritt in Kraft zum Datum der Ver\u00f6ffentlichung.<\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\">\n<hr noshade=\"noshade\" \/>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\">\n<div align=\"justify\"><strong><br \/>\nAusf\u00fchrung:Artikel 13:<\/strong>\u00a0Diese Dienstanweisung ist gemeinsam auszuf\u00fchren durch das Ministerium f\u00fcr Tourismus und durch die Staatsministerien, denen das Untersekretariat f\u00fcr Zollwesen und das Untersekretariat f\u00fcr Seewesen unterliegen.<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vom Untersekretariat f\u00fcr Zollwesen Aus dem (T\u00fcrkischen) Staatsanzeiger Nummer 24575 vom 6 November 2001DIENSTAG.Quelle: http:\/\/van.basbakanlik.gov.tr\/ Bitte unsere\u00a0AUSSCHLUSSKLAUSEL\u00a0beachten. Ziel und UmfangArtikel 1:\u00a0Die vorliegenden Dienstanweisung wurde zusammengestellt mit der Absicht, f\u00fcr Yachten, die das T\u00fcrkische Zollgebiet zu betreten und zu verlassen w\u00fcnschen&hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","template":"template-blank-canvas.php","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-6953","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/yachtworks.info\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/6953"}],"collection":[{"href":"https:\/\/yachtworks.info\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/yachtworks.info\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/yachtworks.info\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/yachtworks.info\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=6953"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/yachtworks.info\/de\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/6953\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/yachtworks.info\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=6953"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}