Vom Untersekretariat für Zollwesen
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Ziel und UmfangArtikel 1: Die vorliegenden Dienstanweisung wurde zusammengestellt mit der Absicht, für Yachten, die das Türkische Zollgebiet zu betreten und zu verlassen wünschen und für Yachten die in dem genannten Gebiet überwintern, die Verfahren und die Grundlagen festzulegen, nach denen die Yachten zwischen Türkischen Häfen zu kreuzen und in Häfen zu überwintern haben.
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Die Ausdrücke Yachterfassungsurkunde sowie die Urkunde beziehen sich in diesen Anweisungen auf die Yachterfassungsurkunde für Türkische Häfen.
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Ausführung:Artikel 13: Diese Dienstanweisung ist gemeinsam auszuführen durch das Ministerium für Tourismus und durch die Staatsministerien, denen das Untersekretariat für Zollwesen und das Untersekretariat für Seewesen unterliegen.
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Fälle, in denen die Yachterfassungsurkunde nicht einzusetzen istArtikel 4: Für Seefahrzeuge, die zur kommerziellen Güter- und Personenbeförderung ausgelegt sind, ist die Yachterfassungsurkunde nicht zu verwenden; auch wenn diese Fahrzeuge als Yachten bezeichnet werden könnten. Für diese Fahrzeuge sind die Beschlüsse bezüglich der Beaufsichtigung kommerzieller Seefahrzeuge der Zollordnung anzuwenden. |
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Die Gültigkeitsfrist der Yachterfassungsurkunde für Türkische HäfenArikel 5: Die Yachterfassungsurkunde für Türkische Häfen hat eine Gültigkeitsfrist von einem Jahr. Sollte die Yacht zum Überwintern eingelagert werden, ist diese Urkunde auch waehrend des Winterlagers gültig.Die Urkunde erlischt, wenn der Yachteigner oder der Reeder sich ändert, die Yacht das Türkische Zollgebiet verlässt oder, aus was für einem Grund auch immer, die Yachterfassungsurkunde für Türkische Häfen abhanden kommt. Änderung des Kapitäns führt nicht das Wechseln dieser Urkunde mit sich. Jedoch die Aenderung des Kapitäns ist in die Yachterfassungsurkunde einzutragen. |
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Das Einlagern von fremdbeflaggten Yachten im Türkischen Zollgebiet mit der Absicht des Überwinterns oder mit anderen Absichten.Artikel 8: Fremdbeflaggte Yachten können ausschliesslich in vom Ministerium für Tourismus anerkannten Yachthäfen und Werften Zwecks Überwinterns, der Wartung und der Reparatur eingelagert werden. Diese Yachten können nicht in das Gelände oder unter der Obhut von den Leitern von Personen, Firmen und Institutionen , die nicht vom Ministerium für Tourismus anerkannt sind, eingelagert werden. Sollte es erwünscht sein, eine fremdbeflaggte Yacht in einem Yachthafen oder einer Werft einzulagern, so hat die Leitung des Yachthafens die Inventaraufstellung im Anhang der Yachterfassungsurkunde zu überprüfen und übernimmt die betreffende Yacht in die Obhut des Yachthafens. Dieser Vorgang ist von der Leitung des Yachthafens in schriflicher Form dem Zoll und der Zollpolizei zu melden. |
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Gebrauchte Ersatzteile, die dem Zoll übergeben worden sind, können bis zur entgültigen Übergabe an die Entsorgungsanstalt, sollte es kein zum Zwecke dienliches Zollager vorliegen, unter der Obhut eines vom Ministerium für Tourismus anerkanntem Yachthafen oder einer Werft vorübergehend eingelagert werden.Sollte es erwünscht werden, Ersatzteile und anderes Gut aus dem Türkischem Zollgebiet zu entfernen so sind die betreffenden Artikel in die Inventarliste oder in das Inventarbuch einzutragen.Sollte eine Person, die in die Türkei auf dem Landwege eingereist ist, das Land auf einer Yacht zu Verlassen wünschen, so kann das Landfahrzeug dieser Person in einem Gelaende unter Zollaufsicht abgestellt werden. Solche Personen, die das Land nicht zu Verlassen wünschen, unterliegen nicht dieser Bestimmung. |
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Strafrechtliche BeschlüsseArtikel 10: Gegen den Yachtführer, der mit der Yacht trotz einer ungültigen Yachterfassungsurkunde unter Fahrt erfasst wird, ist im Rahmen des Artikels 241, Paragraph 1 des Zollgesetzes Nummer 4458 strafrechtlich vorzugehen.Bei Fahrten in verbotenen Gebieten der Türkischen Hochheitsgewaessern, bei ungenehmigten Tauchtaetigkeiten, bei Übernahme und Verkauf von Gut ohne abgeschlossene Zollverfahren ist gegen die in Frage kommende Yacht und deren Verantwortlichen im Rahmen des Gesetzes zur Verhinderung und Verfolgung von Schmuggeltaetigkeit, Nummer 1918, vorzugehen. |
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Weitere Bestimmungen Artikel 11: Da die Anzahl von Yachtsleuten als auch von der Besatzung im Rahmen der Yachterfassungsurkunde schon erklaert worden ist, wird bei der Einreise der Yacht keine weitere Aufstellung der Yachsleute und der Besatzung benötigt.Die Yachterfassungsurkunde für Türkische Haefen ist, vollstaendig ausgefüllt und auf Verlangen vorzeigbar auf der Yacht zu aufzubewahren. Sollte die Urkunde, aus was für einem Grund auch immer, abhanden kommen, so ist dies dem naechsten Hafenamt oder der naechsten Zollpolizei zu melden. Daraufhin wird die Urkunde neu ausgestellt und die ordnungsgemaess und vollstaendig ausgefüllte neue Urkunde wird vom Hafenmeister beglaubigt. Bei einer Erneuerung der Yachterfassungsurkunde, sollte die alte Urkunde auch vorhanden sein so ist diese auch dem Hafenmeisteramt und der Zollpolizei vorzuweisen und die benötigten Eintragungen sind einzuholen. Bei der Erneuereung der Yachterfassungsurkunde für Türkische Haefen ist die Beglaubigung des Hafenmeisteramtes und er Zollpolizei ausreichend.Für Yachten, die auf andere Weise als auf dem eigenen Kiele in das Türkische Zollgebiet eingeführt worden sind, sind Verfahren für die Yachterfassungsurkunde bei der ersten Einwaesserung anzufangen.Für Yachten, die auf eigenem Kiele das Türkische Zollgebiet vorübergehend betreten und für die Erfassung dieser Yachten wird kein weiteres Dokument als die Yachterfassungsurkunde benötigt.Kompressoren an Bord sind nicht zu versiegeln.Die Yachterfassungsurkunde ist nicht in Kopie einsetzbar. |
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Gültigkeit: Artikel 12: Diese Dienstanweisung tritt in Kraft zum Datum der Veröffentlichung. |
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Ausführung:Artikel 13: Diese Dienstanweisung ist gemeinsam auszuführen durch das Ministerium für Tourismus und durch die Staatsministerien, denen das Untersekretariat für Zollwesen und das Untersekretariat für Seewesen unterliegen. |