Annotations to the Customs General Declaration

Vom Untersekretariat für Zollwesen
Aus dem (Türkischen) Staatsanzeiger Nummer 24575 vom 6 November 2001
DIENSTAG.Quelle: http://van.basbakanlik.gov.tr/

Bitte unsere AUSSCHLUSSKLAUSEL beachten.

Ziel und UmfangArtikel 1: Die vorliegenden Dienstanweisung wurde zusammengestellt mit der Absicht, für Yachten, die das Türkische Zollgebiet zu betreten und zu verlassen wünschen und für Yachten die in dem genannten Gebiet überwintern, die Verfahren und die Grundlagen festzulegen, nach denen die Yachten zwischen Türkischen Häfen zu kreuzen und in Häfen zu überwintern haben.

 



GrundlagenArtikel 2:
 Die vorliegende Dienstanweisung beruht auf Artikel 10 und 131 des Zollgesetzes, Nummer 4458, auf Artikel 25 des Kabinettbeschlusses vom 07/01/2000, Nummer 2000/69, auf Artikel 591 der Zollordnung und auf dem Gesetz zur Förderung des Tourismus, Nummer 2634.

 



Begriffliche Festlegungen:Artikel 3:
 Folgende Begriffe, die in dieser Dienstanweisung vorkommen, sind wie aufgeführt festgeleg:

a) Die Yacht; ist ein Seefahrzeug, das Kreuzfahrten und sportliche Tätigkeiten ausübt, das ausgelegt ist nicht mehr als 36 Yachtsleute zu befördern, das keine Eigenschaften eines Güter- oder Passagierschiffes aufweist und das in den Schiffsurkunden als private oder kommerzielle Yacht ausgezeichnet wird.

b) Yachterfassungsurkunde für Türkische Häfen; ist eine Urkunde, die die Erklärungen und Diensteintragungen beinhaltet, die sowohl für fremdbeflaggte Yachten beim Einklarieren sowie beim Einlagern zwecks Überwinterung als auch für Türkische Yachten anstehen.

c) Erfassungsurkunde für Privatyachten: ist die Urkunde, die türkisch beflaggte Privatyachten, so wie beschrieben im Artikel 40 der Ordnung für Yachttourismus, veröffentlicht im Anhang des Kabinettbeschlusses Nummer 83/6708 vom 08.06.1983 befugt, in Türkischen Hochheitsgewässern zu kreuzen.

Die Ausdrücke Yachterfassungsurkunde sowie die Urkunde beziehen sich in diesen Anweisungen auf die Yachterfassungsurkunde für Türkische Häfen.

Ausführung:Artikel 13: Diese Dienstanweisung ist gemeinsam auszuführen durch das Ministerium für Tourismus und durch die Staatsministerien, denen das Untersekretariat für Zollwesen und das Untersekretariat für Seewesen unterliegen.



Fälle, in denen die Yachterfassungsurkunde nicht einzusetzen istArtikel 4:
 Für Seefahrzeuge, die zur kommerziellen Güter- und Personenbeförderung ausgelegt sind, ist die Yachterfassungsurkunde nicht zu verwenden; auch wenn diese Fahrzeuge als Yachten bezeichnet werden könnten. Für diese Fahrzeuge sind die Beschlüsse bezüglich der Beaufsichtigung kommerzieller Seefahrzeuge der Zollordnung anzuwenden.



Die Gültigkeitsfrist der Yachterfassungsurkunde für Türkische HäfenArikel 5:
 Die Yachterfassungsurkunde für Türkische Häfen hat eine Gültigkeitsfrist von einem Jahr. Sollte die Yacht zum Überwintern eingelagert werden, ist diese Urkunde auch waehrend des Winterlagers gültig.Die Urkunde erlischt, wenn der Yachteigner oder der Reeder sich ändert, die Yacht das Türkische Zollgebiet verlässt oder, aus was für einem Grund auch immer, die Yachterfassungsurkunde für Türkische Häfen abhanden kommt. Änderung des Kapitäns führt nicht das Wechseln dieser Urkunde mit sich. Jedoch die Aenderung des Kapitäns ist in die Yachterfassungsurkunde einzutragen.



Verfahren bezüglich fremdbeflaggter YachtenArtikel 6:
 Vorgänge für fremdbeflaggte Yachten, die das Türkische Zollgebiet betreten oder das Gebiet verlassen sind folgenderweise in der Yachterfassungsurkunde für Türkische Häfen zu erfassen:

a) Die Urkunde ist beim Einklarieren vom Kapitän oder vom Reeder der Yacht lückenlos auszufüllen und zu unterzeichnen.

b) Die genannte Urkunde ist von den öffentlichen Dienststellen, die auf der Vorderseite der Urkunde aufgezählt sind, in der Reihenfolge, die in der Yachterfassungsurkunde bestimmt ist, zu bestätigen. Die Bestätigung hat den Namen des bestätigenden Beamten und den Siegel der Dienststelle aufzuweisen.

c) Ein- und Ausreise der betreffenden Yacht in das Türkische Zollgebiet wird durch die Beamten der Zollpolizei beaufsichtigt und die entsprechenden Verfahren sind auf der Yachterfassungsurkunde für Türkische Häfen einzutragen.

d) Auf Yachten, gegen die keine ordnungsgemaesse Anzeige bezüglich gesetzeswiedriger Ein- und Ausfuhr vorliegt, ist keine Durchsuchung oder Inspektion von Gütern vorzunehmen. Sei es auf Grund einer abgelegten Erklärung oder sei es in Folge einer Durchsuchung oder Inspektion; sollte festgestellt werden, das auf der betreffenden Yacht sich Gut befindet, das in die Türkei nicht einzuführen ist, so ist das betreffende Gut in die Aufsicht des Zolls zu übergeben und ist nicht zurückzuerstatten, bis die betreffende Yacht das Türkische Zollgebiet verlässt.

e) Sollte eine ordnungsgemaesse Anzeige vorliegen, das auf einer Yacht Inventar in das Türkische Zollgebiet gesetzeswiedrig eingeführt wird, so ist das Inventar der betreffenden Yacht nach der Inventaraufstellung im Anhang ihrer Yachterfassungsurkunde zu prüfen.

f) Fremdbeflaggte Yachten können aufgrund eines Arbeitsvertrages oder aufgrund einer Bevollmächtigung Türkische Seeleute beschäftigen.Kapitäne können, bei Abwesentheit des Yachteigners die Yacht zum Fahrtenkreuzen, zu sportlichen Tätigkeiten oder zur Vergnügung nicht einsetzen. Sollte aufgrund schriftlicher Anweisungen oder aufgrund einer Faksimileanweisungen des Yachteigners, der Yachteigner selbst oder dessen/deren Familie von oder zu einem anderen Hafen überführt werden, so ist eine Fahrtengenehmigung vom Hafenmeister einzuholen. In diesen Fällen ist die Yacht ausschliesslich vom Kapitän zur überführung einzusetzen. Bei Zuwiderhandlungen ist nach den Beschlüssen des Gesetzes zur Küstenfahrt Nummer 815 vorzugehen.Weiterhin, sollte einer der Teilinhaber einer Yacht türkischer Staatsbürger sein, so wird keine auslaendische Aufenthaltsgenehmigung für den Yachteigner und seine Familie benötigt.

g) Sollte in den Zwischenhäfen, die auf der Yachterfassungsurkunde vermerkt sind, Personen die Yacht verlassen oder dazusteigen, oder sollten Aenderungen der Bemannung sowie der Fahrtenroute vorliegen, so sind diese Aenderungen in die Urkunde einzutragen und vom Hafenmeister zu bestaetigen.

h) Für Yachten, die wünschen, das Türkische Zollgebiet zu verlassen, ist dies auf der Yachterfassungsurkunde entsprechend zu vermerken und entsprechend der Seetüchtigkeitsurkunde sind die Ausfuhrerklärungen der Yacht von der Zollpolizei auszuführen.



Verfahren bezüglich Türkisch beflaggter PrivatyachtenArtikel 7: 
Bei Fahrten von türkisch beflaggten Privatyachten von einem Hafen im Türkischen Zollgebiet zu einem anderen Hafen im selben Gebiet ist die Yachterfassungsurkunde für Privatyachten benutzen. Sollten diese Yachten das Türkische Zollgebiet verlassen oder wiederbetreten wollen, ist eine Yachterfassungsurkunde für Türkische Häfen auszustellen und die Bestimmungen bezüglich der Beaufsichtigung dieser Urkunde sind auszuführen.



Das Einlagern von fremdbeflaggten Yachten im Türkischen Zollgebiet mit der Absicht des Überwinterns oder mit anderen Absichten.Artikel 8:
 Fremdbeflaggte Yachten können ausschliesslich in vom Ministerium für Tourismus anerkannten Yachthäfen und Werften Zwecks Überwinterns, der Wartung und der Reparatur eingelagert werden. Diese Yachten können nicht in das Gelände oder unter der Obhut von den Leitern von Personen, Firmen und Institutionen , die nicht vom Ministerium für Tourismus anerkannt sind, eingelagert werden. Sollte es erwünscht sein, eine fremdbeflaggte Yacht in einem Yachthafen oder einer Werft einzulagern, so hat die Leitung des Yachthafens die Inventaraufstellung im Anhang der Yachterfassungsurkunde zu überprüfen und übernimmt die betreffende Yacht in die Obhut des Yachthafens. Dieser Vorgang ist von der Leitung des Yachthafens in schriflicher Form dem Zoll und der Zollpolizei zu melden.



Verfahren für Ersatzteile und anderes Gut ausländisch beflaggter Yachten und für die Kraftfahrzeuge der ausländischen YachtsleuteArtikel 9:
 Die Einfuhr der Ersatzteile für die Wartung und Reparatur von fremdbeflaggten Yachten ist durchzuführen nach den Bestimmungen des Zollgesetzes, Nummer 4458 und entsprechend der Verfahren bezüglich vorübergehender Einfuhr derZollordung. Alle Wartungen und Reparaturen unterliegen der Aufsicht der Zollverwaltung.Errsatzteile und anderes Gut für fremdbeflaggte Yachten können in der Türkei eingelagert werden im Rahmen der Frist, die im Artikel 29 des Gesetzes zur Förderung des Tourismus, Nummer 2634 auch für fremdbeflaggte Yachten vorgeschrieben wird.Gebrauchte Ersatzteile, die während der Wartung und Reparatur anfallen, können:

a) Auf Begehren des Yachführers im Rahmen Artikel 164 des Zollgesetzes, Nummer 4458 dem Zoll überlassen werden.

b) In Begleitung des Yachtführers aus dem Türkischen Zollgebiet ausgeführt werden.

Gebrauchte Ersatzteile, die dem Zoll übergeben worden sind, können bis zur entgültigen Übergabe an die Entsorgungsanstalt, sollte es kein zum Zwecke dienliches Zollager vorliegen, unter der Obhut eines vom Ministerium für Tourismus anerkanntem Yachthafen oder einer Werft vorübergehend eingelagert werden.Sollte es erwünscht werden, Ersatzteile und anderes Gut aus dem Türkischem Zollgebiet zu entfernen so sind die betreffenden Artikel in die Inventarliste oder in das Inventarbuch einzutragen.Sollte eine Person, die in die Türkei auf dem Landwege eingereist ist, das Land auf einer Yacht zu Verlassen wünschen, so kann das Landfahrzeug dieser Person in einem Gelaende unter Zollaufsicht abgestellt werden. Solche Personen, die das Land nicht zu Verlassen wünschen, unterliegen nicht dieser Bestimmung.



Strafrechtliche BeschlüsseArtikel 10:
 Gegen den Yachtführer, der mit der Yacht trotz einer ungültigen Yachterfassungsurkunde unter Fahrt erfasst wird, ist im Rahmen des Artikels 241, Paragraph 1 des Zollgesetzes Nummer 4458 strafrechtlich vorzugehen.Bei Fahrten in verbotenen Gebieten der Türkischen Hochheitsgewaessern, bei ungenehmigten Tauchtaetigkeiten, bei Übernahme und Verkauf von Gut ohne abgeschlossene Zollverfahren ist gegen die in Frage kommende Yacht und deren Verantwortlichen im Rahmen des Gesetzes zur Verhinderung und Verfolgung von Schmuggeltaetigkeit, Nummer 1918, vorzugehen.



Weitere Bestimmungen Artikel 11:
 Da die Anzahl von Yachtsleuten als auch von der Besatzung im Rahmen der Yachterfassungsurkunde schon erklaert worden ist, wird bei der Einreise der Yacht keine weitere Aufstellung der Yachsleute und der Besatzung benötigt.Die Yachterfassungsurkunde für Türkische Haefen ist, vollstaendig ausgefüllt und auf Verlangen vorzeigbar auf der Yacht zu aufzubewahren. Sollte die Urkunde, aus was für einem Grund auch immer, abhanden kommen, so ist dies dem naechsten Hafenamt oder der naechsten Zollpolizei zu melden. Daraufhin wird die Urkunde neu ausgestellt und die ordnungsgemaess und vollstaendig ausgefüllte neue Urkunde wird vom Hafenmeister beglaubigt. Bei einer Erneuerung der Yachterfassungsurkunde, sollte die alte Urkunde auch vorhanden sein so ist diese auch dem Hafenmeisteramt und der Zollpolizei vorzuweisen und die benötigten Eintragungen sind einzuholen. Bei der Erneuereung der Yachterfassungsurkunde für Türkische Haefen ist die Beglaubigung des Hafenmeisteramtes und er Zollpolizei ausreichend.Für Yachten, die auf andere Weise als auf dem eigenen Kiele in das Türkische Zollgebiet eingeführt worden sind, sind Verfahren für die Yachterfassungsurkunde bei der ersten Einwaesserung anzufangen.Für Yachten, die auf eigenem Kiele das Türkische Zollgebiet vorübergehend betreten und für die Erfassung dieser Yachten wird kein weiteres Dokument als die Yachterfassungsurkunde benötigt.Kompressoren an Bord sind nicht zu versiegeln.Die Yachterfassungsurkunde ist nicht in Kopie einsetzbar.



Gültigkeit: Artikel 12:
 Diese Dienstanweisung tritt in Kraft zum Datum der Veröffentlichung.



Ausführung:Artikel 13:
 Diese Dienstanweisung ist gemeinsam auszuführen durch das Ministerium für Tourismus und durch die Staatsministerien, denen das Untersekretariat für Zollwesen und das Untersekretariat für Seewesen unterliegen.